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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der NASS GmbH

(Stand: 28.05.2018)

 

§ 1 – Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die NASS GmbH ist für den Auftraggeber auf den Gebieten Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Online-Marketing und Softwareentwicklung als Hersteller und Dienstleister tätig.

(2) Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die NASS GmbH nicht an, es sei denn, die NASS GmbH hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen der NASS GmbH gelten auch dann, wenn NASS GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von deren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen für den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen der NASS GmbH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, die den gleichen Vertragsgegenstand haben.

 

 

§ 2 – Angebot, Angebotsunterlagen, Präsentation

(1) Das Angebot der NASS GmbH ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2) An abgegebene Angebote hält sich die NASS GmbH maximal 21 Tage, gemessen an dem Datum des Angebots, gebunden.

(3) Jegliche, auch teilweise Verwendung der NASS GmbH mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Genehmigung der NASS GmbH. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der diesen Arbeiten und Leistungen zu Grunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars durch die NASS GmbH liegt keine Zustimmung zur Verwendung dieser Arbeiten und Leistungen.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die NASS GmbH die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung der NASS GmbH.

 

§ 3 – Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart wurden, werden nach Maßgabe der zum Tage der Auftragserteilung gültigen Preislisten der NASS GmbH berechnet. Nebenkosten und sonstige, anlässlich der Durchführung des Vertrages aufgewandte Kosten werden entsprechend dem tatsächlichen Anfall abgerechnet.

(2) Die NASS GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Abschlagszahlung von 50 % (fünfzig Prozent) des voraussichtlichen bzw. vereinbarten Gesamtpreises und nach Beendigung der Leistungen die restlichen 50 % (fünfzig Prozent) fällig zustellen.

(3) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen der NASS GmbH eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Auch eine Zahlung vor Fälligkeit der Rechnung berechtigt nie zum Abzug etwaiger Beträge.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) 14 (vierzehn) Tage nach Zugang der Rechnung fällig. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht zu einem in der Auftragsbestätigung kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist NASS GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich normierter Höhe zu fordern. Falls die NASS GmbH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist die NASS GmbH berechtigt diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass NASS GmbH als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder der NASS GmbH unbestritten sind. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, soweit der zu Grunde liegende Anspruch rechtskräftig festgestellt oder der NASS GmbH unbestritten ist.

 

§ 4 – Leistungserbringung / Abnahme

(1) Für den Umfang und den Zeitpunkt der Leistungen sind ausschließlich die schriftlichen Angaben in der Auftragsbestätigung oder im Angebot der NASS GmbH maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die NASS GmbH. Die der NASS GmbH angegebenen Leistungszeiten gelten als nur annähernd vereinbart. Der Beginn dieser angegebenen Leistungszeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine der NASS GmbH angegebene Leistungszeit beginnt mit dem Ausstellungstag der entsprechenden Bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.

(2) Vertraglich vereinbarte Fristen verlängern sich bzw. vertraglich vereinbarte Termine verschieben sich bei einem der NASS GmbH nicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere vor bei Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Unternehmen, derer sich die NASS GmbH zur Erfüllung dieses Vertrages bedient, behördlichen Maßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, unvorhersehbarem Ausbleiben der Lieferung durch Vorlieferanten, soweit diese sorgfältig ausgewählt wurden, sowie bei höherer Gewalt.

(3) Der Auftraggeber sorgt für die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Arbeitsumgebung und Mitwirkungsleistungen ggf. entsprechend den Vorgaben der NASS GmbH.

(4) Gerät die NASS GmbH mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so haftet NASS GmbH nach Maßgabe der unter § 6 getroffenen Regelungen. Der Auftraggeber ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die NASS GmbH eine ihr vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens 2 (zwei) Wochen betragen muss.

(5) Bei allen einer Abnahme zugänglichen Leistungsergebnissen der NASS GmbH gilt folgendes:
Der Auftraggeber wird, sobald NASS GmbH die Fertigstellung der Leistungen erklärt und diese zur Abnahme zur Verfügung gestellt hat, unverzüglich zur Feststellung der Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung die vertraglich vorgesehene Abnahme durchführen. Werden bei der Abnahme keine Mängel festgestellt, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht nur unerheblich mindern, so ist die Abnahme unverzüglich in einem Abnahmeprotokoll zu erklären, wobei etwaige kleinere Mängel in einer separaten Mängelliste aufzuführen und kurzfristig durch die NASS GmbH zu beseitigen sind. Sollte eine Abnahme aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen zu dem vereinbarten Abnahmetermin nicht erfolgen, so gelten die Leistungen als mangelfrei abgenommen. Das Leistungsergebnis kann nach vorheriger Vereinbarung durch Aufspielen auf einen Webserver und Ermöglichen eines passwortgeschützten Zugriffs durch die NASS GmbH für den Auftraggeber abnahmebereit zur Verfügung gestellt werden. Während der Leistungserbringung in der Entwicklungsphase ist die NASS GmbH berechtigt dem Auftraggeber einzelne Bestandteile der Entwicklung (Sprints) zur Teilabnahme vorzulegen.

 

§ 5 – Eigentums- / Rechteübergang

(1) Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung der fälligen Vergütung das Eigentum an sämtlichen vertraglich geschuldeten beweglichen Sachen.
(2) Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung der fälligen Vergütung das ausschließliche, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Recht, die im Rahmen des Vertrages gefertigten endgültigen Arbeitsergebnissen, so wie sie sich einem Betrachter präsentieren und soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, im definierten Umfang zu nutzen und zu bearbeiten.

(3) Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung der fälligen Vergütung ein einfaches, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränktes Recht die im Rahmen des Vertrages gefertigten softwaretechnischen Bestandteile (z. B. ABAP PRgramme, HTML, Java-Scripts, Java-Applikationen, etc.) der endgültigen Arbeiten, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, im definierten Umfang zu nutzen und zu bearbeiten.

(4) Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Auftraggeber eine Nutzung gemäß den Absätzen 1 bis 3 widerruflich gestattet. Der Widerruf bedarf keiner Begründung und wird der NASS GmbH nur erklärt werden, falls der Auftraggeber mit Vergütungszahlungen in Verzug ist oder wesentliche Mitwirkungs- bzw. Unterstützungshandlungen nicht erbringt.

(5) Soweit der Auftraggeber der NASS GmbH Materialien oder sonstige Beistellungen zur Verwendung nach diesem Vertrag überlässt, räumt der Auftraggeber der NASS GmbH die für die Verwendung dieses Materials und der sonstigen Beistellungen erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ein.

(6) Die NASS GmbH wird nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf Anforderung bei der Implementierung oder innerhalb einer angemessenen Frist ab Implementierung den Quellcode für die der NASS GmbH im Rahmen der Individualprogrammierung erstellten Leistungen dem Auftraggeber auf geeignetem Wege (z.B. USB Stick) gegen Vergütung des mit der Herstellung anfallenden Aufwandes übergeben.

 

 

§ 6 – Mängelgewährleistung

(1) Für die gesetzlichen Sach- und Rechtsmängelhaftung unterliegende Leistungen gilt folgendes:
Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen ist die NASS GmbH innerhalb der Gewährleistungsfrist von
12 Monaten nach entsprechender Mitteilung des Auftraggebers nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzleistung berechtigt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme. Die NASS GmbH behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Auftraggeber kostenlos Ersatz zur Verfügung, der den gerügten Mangel nicht mehr enthält. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.

(2) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt.

(3) Die NASS GmbH übernimmt keinerlei Gewährleistung für Vorab- oder Testversionen von Programmen, Web- oder Microsites (ausdrücklich gekennzeichnet als „Alpha“- oder „Beta“-Versionen), die dem Auftraggeber auf Wunsch vor der endgültigen Abnahme bzw. Freigabe unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden können, die aber wegen ihrer möglichen Fehleranfälligkeit nicht für den endgültigen Betrieb bestimmt sind.

(4) Die NASS GmbH übernimmt keinerlei Gewähr für Sachaussagen oder Beistellungen, die ihr vom Auftraggeber zur Erbringung der ihr obliegenden Leistungen vorgegeben worden sind. Die NASS GmbH gewährt nicht die Urheber-, Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- oder sonstige rechtliche Schutzfähigkeit der von ihr erbrachten Leistungen.

(5) Die NASS GmbH übernimmt keine Gewähr für die rechtliche Zulässigkeit der von ihr erbrachten Leistungen, wenn der Auftraggeber die von ihr erbrachten Leistungen durch Freigabe als ordnungsgemäß erbracht abgenommen hat. Insofern stellt der Auftraggeber die NASS GmbH von Ansprüchen Dritter frei. Die NASS GmbH wird den Auftraggeber auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Erachtet die NASS GmbH für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Auftraggeber nach Abstimmung die Kosten.

(6) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen der Vergütung verlangen.

(7) Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne Weiteres auffallen, muss der Auftraggeber der NASS GmbH binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eingeschriebenen Briefes rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei der NASS GmbH innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, z. B. aufgetretene Fehlermeldungen sind nach Kräften detailliert wiederzugeben.

 

 

§ 7 Haftung / Verjährung

(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet die NASS GmbH Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang:
1.1 Die NASS GmbH haftet bei Vorsatz in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Be-schaffenheit, für die NASS GmbH eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;
1.2 in anderen Fällen: nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) und bis zu den im folgenden Unterabsatz genannten Haftungsgrenzen. Die Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne dieses Abschnitts 7 liegt vor bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertrags-zwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesen Fällen beschränkt auf EUR 200.000,- pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR 500.000,- aus dem Auftrag.

(2) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung der NASS GmbHim Bereich von mietrechtlichen und ähnlichen Nutzungsverhältnissen für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Fehler nach § 536 a Abs. 1 BGB wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die NASS GmbH nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Auftraggeber regelmäßig und anwendungs-adäquat Datensicherung durchgeführt und dadurch sichergestellt hat, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen der NASS GmbH.

(6) Für alle Ansprüche gegen die NASS GmbH auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

 

 

§ 8 – Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand ist Hannover; die NASS GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an dem für seinem Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.

(2) Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht. Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung.

 

 

§ 9 – Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.